AGB

Geltungsbereich

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der Sartis GmbH (Produzentin). Sie gelten für jede Schaffensphase (insbesondere auch für digital generierte Bilder und Videos) und bilden damit integralen Bestandteil des Vertragsverhältnisses der Sartis und deren Kunden.
2) Auf das entsprechende Vertragsverhältnis sind ausschliesslich diese AGB anzuwenden. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden wegbedungen, unabhängig davon, ob der Kunde in irgendeiner Weise auf diese referenziert.
3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen der Produzentin.

Leistungen der Produzentin, Rechte und Pflichten des Kunden

4) Ohneanderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der foto- und videografischen Arbeit im Ermessen der Produzentin.
4a) Der Kunde hat die Möglichkeit, der Produzentin die Anforderungen und Vorstellungen an das Projekt so konkret wie möglich, in schriftlicher Form und mit angemessenem Vorlauf vor Produktionsbeginn mitzuteilen. Qualitative Mängel in der Postproduction können mittels Mängelrüge (gem. Ziff. 11) beanstandet werden. Wurde keine Anzahl an im Preis inbegriffenen Revisionsrunden vereinbart, so stehendem Kunden in der Postproduction zwei Revisionsrunden zu.
5) Die Produzentin ist für die Beschaffung der Kameras und sonstiger für die Durchführung des Auftrags erforderlicher foto- oder videografischer Ausrüstung, zuständig.
6) Die Produzentin kann in allen Schaffensphasen des Projekts Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen bzw. hinzuziehen (AssistentInnen, Foto- VideografInnen, EditorInnen, etc.).
7) Der Kunde erkennt an, dass es sich beim von der Sartis GmbH gelieferten Bild- und Videomaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
8)Gestaltungsvorschläge, Drehbücher, Konzeptionen und dergleichen, sind eigenständig zu vergütende Leistungen.
9) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum der Produzentin. Der Kunde hat, sofern überhaupt möglich, kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
10) Der Kunde hat das ihm zur Verfügung gestellte Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.
11) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bild- und Videomaterials betreffen, sind der Produzentin innerhalb von 7 Tagen nach Empfang mittels schriftlicher Mängelrüge substanziiert mitzuteilen. Andernfalls gilt das gelieferte Bild- und Videomaterial als genehmigt.
11a) Reklamationen, deren Behebung die Neuaufnahme eines Bildes bzw. einer Szene bedürfen, sind der Produzentin noch vor Abschluss der Dreharbeiten mitzuteilen. Für spätere Nachaufnahmengelten die offerierten Ansätze.
12) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
12a) Es obliegt nicht der Produzentin, die Zustimmung der zu fotografierenden bzw. filmenden Personen (Model Release) oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen. Die Model bzw. Location Release Verträge haben auch die Verwendung des Materials durch die Produzentin abzudecken.
12b) Sollen Drohnenaufnahmen angefertigt werden und unterliegen Drohnenflüge am bezeichneten Ort einer Bewilligungspflicht, ist der Kunde verpflichtet, die Produzentin entsprechend zu informieren und die erforderlichen Bewilligungen rechtzeitig einzuholen.
13) Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt/ storniert er eine Aufnahmesitzung weniger als drei Arbeitstage vor dem Termin, hat die Produzentin Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50 % des offerierten Gesamtbetrags. Erfolgt eine Stornierung weniger als 24 Stunden vor Produktionsbeginn, so hat die Produzentin Anspruch auf den gesamten offerierten Betrag. Eine Haftung für übersteigende Kosten bleibt vorbehalten.
14) Die Produzentin darf den Kunden, als Referenz angeben sowie die produzierten Werke ganz oder teilweise zur Eigenwerbung zu verwenden. Insbesondere in schriftlicher oder elektronischer (Webseite, Social Media, etc.) Form.

Nutzungsrechte

15) Der Kunde erwirbt mit der vollen Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der foto- und videografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
16) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, der Produzentin eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150 % des Honorars für den ganzen Auftrag, mindestens aber von 150 % des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.
17) Die Produzentin kann das Bildmaterial vorbehältlich anderweitiger Abmachung und Zustimmung des Kunden an Dritte lizenzieren.
18) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden werden gesondert vereinbart.
19) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werks sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Produzentin gestattet.
20) Das Bildmaterial darf ohne schriftliche Zustimmung der Produzentin weder abgezeichnet noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
21) Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, für eine gebührende Namensnennung der Produzentin zu sorgen.
22) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch die Produzentin für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, wird dafür gesorgt, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde unterstützt die Produzentin in diesen Belangen.

Haftung der Produzentin

23) Die Produzentin haftet in allen Bereichen nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten
24) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 23) gilt auch für das Verhalten derer Angestellten und Hilfspersonen.
25) Bei Ansprüchen Dritter gegen die Produzentin, die (gemäss Ziffer 12a) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, hält der Kunde die Produzentin vollumfänglich schadlos.
26) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

Vergütung

27) Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung ist zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet und innert 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Massgeblich sind die in der Offerte ausgewiesenen Ansätze und Leistungen.
27a) Sofern nicht explizit anders ausgewiesen, handelt es sich bei der Offerte um einen Kostenvoranschlag. Die Vergütung bestimmt sich nach den kommunizierten Ansätzen und dem effektiven Aufwand der Produzentin.
27b) Waren Kosten im Zeitpunkt der Offertenstellung noch nicht absehbar, oder entstanden diese aufgrund von nachträglichen Änderungswünschen des Kunden, so gehen diese gemäss vorheriger Absprachen zu dessen Lasten.
28) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen der Produzentin, vereinbaren die Parteien eine Anzahlung von mindestens einem Drittel der offerierten Gesamtkosten.
29) Die Vergütung (gemässZiffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
30) Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv der Produzentin fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.

Gerichtsstand und andwendbares Recht

31) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Sartis GmbH, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPRG) sowie des Wiener Kaufrechts (CISG), sofern anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Mattwil, den 01. Mai 2025